Raubkunst exemplarisch

August 2009
Harry Fuld, Hans W. Lange, Kurt Gerstein und Henri Matisses „Le Mur Rose“

Logo Texte zum Kunsthandel 1933-1945 Caroline Flick„Ein historisches Museum ist kein Therapie-Ort“, sagte vor kurzem Raphael Gross als neuer Direktor des Deutschen Historischen Museums zum Zweck des Hauses. Als Beispiel führte er dazu die Geschichte des Gemäldes von Henri Matisse „Le Mur Rose“ (1898) an. Gross berichtete von dem Ankauf des Werkes durch das Jüdische Museum Frankfurt. Es ging nicht um die kunsthistorische, sondern historische Bedeutung dieses Objekts. Es war Teil der Sammlung einer der großen jüdischen Familien der Stadt, der Familie von Harry Fuld Sr. und wurde ihr nach 1933 geraubt. Es wurde später im Nachlass Kurt Gersteins aufgefunden, dem SS-Offizier, der an der Zyklon-B Produktion beteiligt war und zugleich auf verschiedenen Wegen auswärtige Diplomaten über das Geschehen unterrichtete.

Damit ist der Historie Aufklärung und Vergewisserung als Aufgabe gestellt. Eine ausführliche Darstellung zur obigen knappen Zusammenfassung kann hier noch einmal zur Verfügung gestellt werden. Ich möchte den Herausgebern danken, dem Verein für westfälische Kirchengeschichte, der sich zur Erstpublikation 2009 dieses ihm weniger naheliegenden Themas annahm und der weiteren Nutzung freundlicherweise zugestimmt hat. Nicht zuletzt möchte ich damit anlässlich seines verstrichenen 75. Geburtstags den Anstifter der Untersuchung würdigen, Prof. Dr. Bernd Hey (1942-2011).

Offene Fragen

Auch viele Jahre später bleiben hinsichtlich der Aufklärung des Kunstraubs im Nationalsozialismus auch in dieser Geschichte noch immer ungelöste Fragen. Welche Institution hat auf das eingelagerte Umzugsgut dieses emigrierten Erben zugegriffen und das zur Verwertung angewiesen? Wie erfolgte die Aufnahme und Bewertung der Objekte, die so verschiedene Distributionswege nach sich zog, von Überweisung an ein Auktionshaus bis zu der an das „Amt Rosenberg“? Wie ist in Unkenntnis dessen ein Verbleib der Objekte rekonstruierbar? Welche Akteure waren an Funden und Restitutionen unterhalb der Collecting Points noch beteiligt?

Aus heutiger Sicht ist weiteres anzumerken. Es wird der Vorwurf erhoben, unbedingt auch das Argument „jeder Fall ist anders“ für Verschleppungsstrategien ins Feld zu führen. Erschreckenderweise ist das jedoch zutreffend. Dabei mag es Differenzen zwischen der wissenschaftlichen und der juristischen Betrachtungsweise geben.

Soweit man als Forscher auf eine Typologie hofft, die Untersuchungsstrategien eröffnet und die Recherchen erleichtert, bleibt diese doch sehr grob. Es gilt für „jeden Fall“ herauszufinden, wie ein Entzug stattgefunden hat und wovon dessen Verlauf bestimmt wurde. Systematische Forschung ist unabdingbar. Sie ist mit der ‘kollationierenden’, der Sammlung und Auswertung von Einzelbeispielen immer wieder zusammenzuführen, um durch gegenseitigen Abgleich das Wissen zu vergrößern.

Grundlagen

Hier, für die Kunstsammlung des Frankfurter Unternehmers Harry Fuld Sr. (1879-1932), waren durch den Erbfall acht Personen unmittelbar und weitere mittelbar betroffen. Wird – ganz gleich, von wem – ein Stück ermittelt, das sich in dieser Sammlung befunden hat, muss dessen Weg über verschiedene Besitzer noch immer im Einzelnen untersucht werden, um seinen Status zu verstehen.

Kompliziert wird diese Aufgabe dadurch, dass es nicht etwa für jeden einzelnen Verfolgten nur einen Weg gäbe, auf dem ihr oder ihm Objekte genommen wurden. Die Verfolger und ihre Agenten beherrschten vielerlei Mittel und verschiedenste Wege, ihre Zwecke der Ausplünderung und Aneignung durchzusetzen.

Eine Grundlagenforschung also hat die Mittel des Regimes zu durchleuchten und Wege des Raubs zu ermitteln, damit die Forschungsgemeinschaft durch Wissen und Belege von Verfahren der Enteignung an Erkenntnis gewinnt – und die Gesellschaft an Einsicht.

Einfache Bilder

Entgegen der etwas einfachen, noch 2008 geäußerten Ansicht, dass Gerstein das Werk Matisses Insassen eines Konzentrationslagers abgepresst haben könnte, gilt es, immer wieder einzusehen, wie bürokratisch leise und gleichmäßig die Plünderungen geführt wurden. Sie waren hier Voraussetzung dafür, dass Gerstein dieses Werk von seinem ehemaligen Schulfreund zur Aufbewahrung übergeben werden konnte.

Vor nicht langer Zeit hieß es etwa, dass nach 1941 „kein Jude“ mehr verkaufen konnte und daher späte Auktionen wohl Eigentum derer nicht enthielten. Es gilt hier, immer wieder einzusehen, dass über Einlieferung „dem Deutschen Reich verfallener“ Güter und Weiterverkauf gerade späte Versteigerungen mit solchen Objekten seitens verschiedenster Akteure bestückt wurden. Und es gilt, entgegen noch einer Meinung, dass einen das ja nicht betreffe, denn man habe „ja erst 1972 zu sammeln begonnen“, immer wieder einzusehen, dass der Frage nach der Herkunft nicht zu entkommen ist.

Unterforderung

Dabei ist festzustellen, dass Pressemitteilungen und folgend Zeitungsberichte immer wieder auf Genauigkeit verzichten. Als überforderten sie ihr Publikum damit, berufen sie sich gern auf Verallgemeinerungen, die so häufig in Aussagen wie „die Nationalsozialisten ließen versteigern“ oder „seized by the nazi authorities“ münden.

Solch stete Nivellierung konterkariert die gesuchte Aufklärung. Es ist irreführend, vorhandene Erkenntnisse zu hintergehen. Auch interessierten Lesern werden die Verfahren des Raubs kaum je verständlicher. Und es wird kaum einsichtig, weshalb noch immer so viel Ungesehenes und Verborgenes zu Tage tritt.

Fataler noch ist jedoch mittels solcher Verkürzungen bewirkte Fortschreibung eines Nachkriegsgeschichtsbildes, in dem nur die Nationalsozialisten die Täter waren und alle anderen lediglich Mitgefangene.

Geschichtsbild?

Die Entkonkretisierung und Dekontextualisierung der NS-Vergangenheit blendet die breite und greifbare Beteiligung der Bevölkerung am NS-Unrecht aus und damit auch die fleißige Teilhabe von Händlern und Sammlern, von Museumspersonal und -trägern, am Kunstraub. Hier bedeutet eine exakte Benennung der Verfahren demnach Aufklärung, wie Käufer in den Stand gesetzt wurden, Ankäufe tätigen zu können, die zu restituieren sind.

Unerfreulich ist es, wenn diese Formeln auch Eingang in reflektierte Herkunftsangaben von Katalogen finden, seien es Ausstellungs-, Handels- oder Oeuvrekataloge, und in Wechselwirkungen eine unerwünschte Kontinuität erlangen. Soweit der Schutz von Sammlern ein verständliches Anliegen ist, kann es der von NS-Akteuren kaum sein.

Wechselwirkungen

Machten Kunstgeschichte wie Handel es sich verstärkt zum Anliegen, bei restituierten Objekten die Entzugsverfahren genau zu benennen, trügen sie weiter dazu bei, zu erkennen, wie so viele der Sammler zu Erwerben kamen, die sie heute vielleicht gern nicht mehr getätigt hätten.

Auch hier scheinen fatale Effekte möglich. Wie ist es zu verstehen, dass der Privaterwerber eines entzogenen Kunstwerks in der öffentlichen Provenienzgeschichte benannt wird – als Käufer in einer öffentlichen Versteigerung –, im Werkverzeichnis des Künstlers jenes Werks aber nicht mehr erscheint. Kann man sich herausklagen oder -kaufen?

Es gilt zu verstehen, dass Entzugsgeschichten ein selbstverständlicher Teil der „Objektbiographien“ ungezählter Kunst- und Kulturgüter wie auch von Alltagsgütern sind. Es ist nicht beschämend, das anzuerkennen. Beschämend ist, diese Fragen nicht zu stellen.

Download: Raubkunst exemplarisch (PDF)

Quelle: Caroline Flick, Raubkunst exemplarisch. Harry Fuld, Hans W. Lange, Kurt Gerstein und Henri Matisses „Le Mur Rose“, in: Jahrbuch für Westfälische Kirchengeschichte 105 (2009), S. 419-486.

Abbildung: Henri Matisse,Le mur rose (1898); seit 2010 im Jüdischen Museum Frankfurt

Dank auch an Heike Stange und Bettina Kubanek, Berlin.

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